Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 6 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 AbfVerbrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 – 10 S 1208/04Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 – 10 S 470/10Zitiert von 4
- BVerwG, 12.04.2006 – 7 B 30.06Zitiert von 47
- OVG NRW, 12.03.2004 – 20 B 2022/03Zitiert von 3
- BVerwG, 19.01.2009 – 7 B 51.08
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 – 1 S 1471/07Behördliche Bestattung: Heranziehung eines Bestattungspflichtigen; Nichterstattungsfähigkeit von Kosten für Trauerfeierlichkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AbfVerbrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.